Allgemeine Geschäftsbedingungen der Backwind Energy GmbH (Stand: Januar 2024)
1. Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle geschäftlichen Beziehungen, Verkäufe und sonstige Rechtsgeschäfte der Backwind Energy GmbH, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes
geregelt ist.
1.2 Allgemeine Geschäfts-, Liefer- oder Verkaufsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass diese ausdrücklich von der Backwind Energy GmbH anerkannt worden sind.
Angeboten und Bestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts-, Liefer- oder Verkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
2. Vertragsabschluss; Vertragsinhalt
2.1 Ein Vertrag kommt erst mit der Bestätigung des Angebots durch die Backwind Energy GmbH zustande. Der Inhalt der Bestätigung ist ausschließlich maßgebend, insbesondere gelten nur die dort angegebenen Liefer- und Montagetermine.
2.2 Mündliche oder fernmündliche Vereinbarungen haben nur Geltung, wenn sie von der Backwind Energy GmbH schriftlich bestätigt wurden. Der Inhalt der Bestätigung ist ausschließlich maßgebend.
2.3 Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer der Backwind Energy GmbH. Sofern die Backwind Energy GmbH verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten können, wird die Backwind Energy GmbH den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig den voraussichtlichen, neuen Liefertermin mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die Backwind Energy GmbH berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird unverzüglich zurückerstattet. Sonstige gesetzliche oder vertragliche Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
2.4 Eine statische Untersuchung des Gebäudes ist nicht Gegenstand der Leistungen der Backwind Energy GmbH.
2.5 Eine Einbindung von neu zu errichtenden Anlagen in einen evtl. vorhandenen Blitzschutz ist nicht Gegenstand der Leistungen der Backwind Energy GmbH.
3. Leistungsänderungen; Leistungserweiterungen
Werden nach Vertragsschluss beauftragte Leistungen geändert oder zusätzliche Leistungen beauftragt, gilt Ziffer 2 entsprechend.
4. Pflichten des Kunden
4.1 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Montage, Aufstellung und Inbetriebnahme innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden
kann. Die Inbetriebnahme erfolgt, wenn die Messeinrichtungen vom Netzbetreiber entweder an den Kunden vermietet sind oder ähnlich vertraglich mit dem Kunden abgesichert werden.
4.2 Der Kunde ist verpflichtet, das Vorliegen der baulichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Montage der Photovoltaik-Anlage auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten sicher zu stellen. Dies betrifft insbesondere die Prüfung der Statik als auch die Netzprüfung beim zuständigen Netzbetreiber. Der Kunde hat auf Verlangen der Backwind Energy GmbH den Nachweis über die statischen Anforderungen zu erbringen. Sollte festgestellt werden, dass die Statik für den Verkauf die Lieferung und Montage der Photovoltaikanlagen unzureichend ist oder der Netzbetreiber mitteilen, dass eine Einspeisung in das öffentliche Netz nicht möglich ist, so können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Sonstige gesetzliche oder vertragliche Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
4.3 Der Kunde ist verpflichtet, ein Werk abzunehmen. Die bestellte Ware gilt als abgenommen, wenn seit der Lieferung oder Installation a) zwei Wochen vergangen sind oder b) der Kunde mit der Nutzung der bestellten Ware begonnen (z.B. die bestellte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit der Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind, und der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines der Backwind Energy GmbH angezeigten Mangels, der die Nutzung der bestellten Ware unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
4.4 Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Genehmigungen, die im Zusammenhang mit der Errichtung einer PV-Anlage erforderlich sind (z.B. Baugenehmigung), auf eigene Kosten einzuholen.
4.5 Der Kunde ist verpflichtet, der Backwind Energy GmbH sowie von ihr beauftragten Dritten uneingeschränkt Zugang zu den Gebäuden zu gewähren, soweit diese zur Erbringung der vertraglich vorgeschriebenen und geschuldeten Leistung erforderlich ist.
4.6 Mehraufwendungen und Schäden, die sich aus einer Verletzung dieser Pflichten ergeben, gehen zu Lasten des Kunden.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Die in der Vertragsbestätigung angegebenen Preise (Incoterms in der jeweils gültigen Fassung) verstehen sich – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist – als Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5.2 Soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind, werden die Kosten für Verpackung, Zoll, Fracht und Transport vom Kunden getragen. Transportversicherungen oder sonstige Versicherungen können auf Wunsch und auf Rechnung des Kunden abgeschlossen werden.
5.3 Die Wahl eines angemessenen Versandweges sowie einer angemessenen Versand- und Verpackungsart bleibt der Backwind Energy GmbH überlassen. Die Kosten für eine nachträgliche Änderung der Verpackungs- oder Versandart oder des Versandweges auf Wunsch des Kunden hat dieser zu tragen.
5.4 Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen vierzehn Tage nach Zugang ohne Abzug zahlbar.
5.5 Die Gefahr der Übermittlung des Rechnungsbetrages trägt der Kunde. Alle Kosten für die Übermittlung des Rechnungsbetrages trägt der Kunde.
5.6 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
5.7 Mit Eintritt des Zahlungsverzuges entfallen alle etwaig gewährten Rabatte und Skonti.
5.8 Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs der Sache auf den Kunden über.
6. Anforderungen des Herstellers an die Installation
Der Kunde erhält von der Backwind Energy GmbH vor Vertragsschluss etwaige Anforderungen des Herstellers an die Installation, insbesondere Formulare zur Standortregistrierung und zum Montagesystem. Es obliegt dem Kunden, zu prüfen, ob diese Bedingungen des Herstellers erfüllt sind.
7. Garantien
7.1 Als Beschaffenheit der Ware gilt nur die Produktbeschreibung im Angebot als vereinbart. Derartige Leistungsbeschreibungen über die verkauften Produkte stellen keine Garantien im Sinne von § 443 BGB dar.
7.2 Leistet der Hersteller der Produkte oder ein Dritter aus der Lieferkette eine Garantie neben den gesetzlichen Rechten, so wird die Backwind Energy GmbH diese an den Kunden weitergeben. Eine Haftung der Backwind Energy GmbH für die Garantie des Herstellers oder des Dritten besteht nicht.
8. Rechte und Pflichten der Backwind Energy GmbH
8.1 Die Backwind Energy GmbH ist nach Maßgabe von Ziffer 2.3 verpflichtet, die zur Erbringung der Leistungen/Lieferungen vereinbarten Termine einzuhalten. Vorübergehende Leistungshindernisse durch höhere Gewalt, unvorhergesehene Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe oder sonstige von der Backwind Energy GmbH nicht zu vertretende Ereignisse begründen keinen Verzug.
8.2 Die Backwind Energy GmbH ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Dritter zu bedienen.
9. Gefahrenübergang
9.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Anlage und der durch die Backwind Energy GmbH gelieferten Komponenten geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem eine Anlage gemäß § 3 Nr. 5 EEG technisch betriebsbereit ist, diese also fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde.
9.2 Die Gefahr geht in dem Fall, dass die Leistungen/Lieferungen auf Wunsch des Kunden direkt vom Hersteller an diesen versandt werden, auf den Vertragspartner über, sobald die
Leistungen/Lieferungen das Herstellerwerk verlassen. Dies gilt auch, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.
9.3 §§ 447 Abs. 1, 644 Abs. 2 BGB finden ergänzend Anwendung.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Die gelieferten Geräte, Gegenstände und Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden im Eigentum der Backwind Energy GmbH (Vorbehaltsware).
10.2 Der Kunde hat die Ware sorgfältig zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Diebstahl und Feuer zu versichern.
10.3 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Alle Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) werden bereits jetzt in voller Höhe an die Backwind Energy GmbH abgetreten und zwar bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen des Kunden. Die Backwind Energy GmbH nimmt diese Abtretung an.
10.4 Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die der Backwind Energy GmbH zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, verpflichtet sich die Backwind Energy GmbH auf Verlangen des Kunden den entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben.
10.5 Verarbeitung oder Umbildung sind zulässig und erfolgen stets für die Backwind Energy GmbH als Herstellerin und werden unentgeltlich vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht im Eigentum der Backwind Energy GmbH stehenden Sachen verbunden oder verarbeitet, so erwirbt die Backwind Energy GmbH Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware
zu der verbundenen/verarbeiteten Sache zum Zeitpunkt der Verbindung/Verarbeitung.
10.6 Der Kunde hat die Backwind Energy GmbH von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen Beeinträchtigungen des Eigentums unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Kunde hat der Backwind Energy GmbH alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Maßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen, soweit diese nicht von Dritten eingezogen werden können.
10.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist die Backwind Energy GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
Die Backwind Energy GmbH ist nach Rückerhalt der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Erlös der Verwertung ist auf Verbindlichkeiten des Kunden anzurechnen, wobei die Backwind Energy GmbH angefallene Verwertungskosten in Abzug bringen kann.
11. Vertrauliche Informationen, Datenschutz
11.1 Die Backwind Energy GmbH wird personenbezogene Daten des Kunden sowie ggf. dessen Kunden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen speichern und nur für vertraglich vereinbarte
Zwecke verarbeiten oder nutzen. Sie wird diese Daten insbesondere gegen unbefugten Zugriff sichern und sie nur mit Zustimmung des Kunden an Dritte weitergeben, sofern keine gesetzliche
Verpflichtung zur Weitergabe besteht.
11.2 Der Kunde hat – sofern vorhanden - seine Kunden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen über die Speicherung der Daten bei der Backwind Energy GmbH zu informieren.
12. Gewährleistungsfristen
12.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich bei Leistungen und Lieferungen neuer Sachen ein Jahr und ist bei der Lieferung gebrauchter Sachen ausgeschlossen, wenn der Kunde
Unternehmer iSd § 14 BGB ist.
12.2 Ist der Kunde Verbraucher iSd § 13 BGB beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre bei Leistung und Lieferung neuer Sachen und ein Jahr bei der Lieferung gebrauchter Sachen.
12.3 Bei Haftung wegen Vorsatzes finden die gesetzlichen Verjährungsfristen Anwendung.
12.4 Die Gewährleistung für Bauleistungen richtet sich abweichend von Ziffer 12.1 und 12.2 je nach Vereinbarung nach den gesetzlichen Bestimmungen oder der VOB/B.
13. Gewährleistungsanspruch
13.1 Ist der Kunde Kaufmann, hat er die Sache unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln. Gleiches gilt für eine Leistung; hier hat der Kunde unverzüglich eine Funktionsprüfung durchzuführen. Führt der Kunde in beiden Fällen jeweils keine Prüfung durch, entfallen jegliche Gewährleistungsansprüche. Die Beschaffenheit der Ware gilt als genehmigt, wenn nicht 14 Tage nach Eintreffen der Ware beim Kunden bei der Backwind Energy GmbH eine Mängelrüge eingeht.
Ansprüche wegen verborgener Mängel können nur geltend gemacht werden, wenn binnen eines Jahres nach Absendung der Ware an den Kunden eine Mängelanzeige bei der Backwind Energy GmbH eingeht.
13.2 Ist der Kunde Verbraucher iSd § 13 BGB hat er die Sache unverzüglich auf äußere Beschädigungen zu untersuchen und die Backwind Energy GmbH im Falle des Vorliegens einer Beschädigung
innerhalb von 14 Tagen zu informieren. Gleiches gilt für eine Leistung; hier hat der Kunde unverzüglich eine Funktionsprüfung durchzuführen und etwaige Mängel der Backwind Energy GmbH
innerhalb von 14 Tagen mitzuteilen.
Sollte der Kunde zu einem späteren Zeitpunkt Mängel feststellen, hat er der Backwind Energy GmbH den Mangel nach Feststellung innerhalb von 14 Tagen mitzuteilen. Die Fristen gemäß Ziffer 12 finden Anwendung.
14. Gewährleistungsumfang
14.1 Der Kunde ist zunächst nur berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen. Gelingt es der Backwind Energy GmbH auch beim zweiten Mal nicht, die Mängel jeweils innerhalb angemessener Frist zu beseitigen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen, die Mängel auf Kosten der Backwind Energy GmbH durch einen Dritten beseitigen lassen oder vom Vertrag zurücktreten.
14.2 Ziffer 14.1 findet im Falle von § 439 Abs. 3 BGB und § 635 Abs. 3 BGB keine Anwendung.
14.3 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel auf ein unsachgemäßes Verhalten des Kunden zurückzuführen ist.
14.4 Die tatsächlichen Erträge einer Photovoltaik-Anlage können aufgrund von Schwankungen des Wetters, der Wirkungsgrade von Modulen und Wechselrichtern und anderer Faktoren abweichen,
so dass die Backwind Energy GmbH dafür keine Haftung übernimmt. Die durch eine Modellrechnung ermittelten Ergebnisse des zu erwartenden Jahresertrags stellen weder eine Beschaffenheitsvereinbarung iSd § 434 Abs. 1 S. 1 BGB noch eine Garantie iSd § 443 BGB oder eine sonstige Garantie dar.
15. Haftung
15.1 Eine Haftung für Verzögerungen oder Hindernisse von Leistungen/Lieferungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger nicht von der Backwind Energy GmbH zu vertretenden Ereignissen ist ausgeschlossen.
15.2 Die Haftung ist ebenfalls ausgeschlossen für Verzögerungen oder Hindernisse von Leistungen/Lieferungen durch nachträgliche Änderungen der Leistungen/Lieferungen durch den Vertragspartner oder durch eine Verletzung seiner Mitwirkungspflichten, es sei denn die Backwind Energy GmbH selbst hat vorsätzlich gehandelt.
15.3 Schadensersatzansprüche sind im Übrigen gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn nachfolgend ist etwas anderes geregelt.
15.4 Die Backwind Energy GmbH haftet im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
15.5 Im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit haftet die Backwind Energy GmbH für jede Art der Fahrlässigkeit.
15.6 Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) haftet die Backwind Energy GmbH auch für leichte Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des typischen vorhersehbaren Schadens.
15.7 Ansprüche auf entgangenen Gewinn, wegen Schadensersatzansprüche Dritter sowie auf sonstige mittelbare oder Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, die Backwind Energy GmbH hat vorsätzlich gehandelt.
15.8 Die Haftung der Backwind Energy GmbH ist pro Einzelfall auf zwei Millionen EURO beschränkt.
15.9 Soweit die Haftung der Backwind Energy GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen der Backwind Energy GmbH.
15.10 Das Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
16. Aufrechnung
Der Vertragspartner ist berechtigt, nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufzurechnen. Etwaige Zurückbehaltungsrechte bleiben hiervon unberührt.
17. Salvatorische Klausel
Sind einzelne Bestimmungen dieser AGB rechtsunwirksam, so wird davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
18. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Mainz, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und keine ausschließliche Gerichtsstands Bestimmungen entgegensteht.
19. Rechtswahl
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.